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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sioux Schuhe GmbH
Finkenweg 4, 74399 Walheim, Deutschland
HR Stuttgart: HRB 774619
nachstehend „Verkäufer“ genannt
1. Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geschlossenen Verträge über den Verkauf und die Lieferung von beweglichen Sachen, insbesondere Schuhen, Lederwaren und Accessoires (nachfolgend:„Ware“). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführt. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung des Verkäufers in Textform Voraussetzung und inhaltlich maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass er sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, Bestell- und Preislisten, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlässt.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot an den Käufer.
(3) Die Annahme kann bei Erstaufträgen (Vorbestellungen) binnen 30 Kalendertagen, bei Nachaufträgen (Sofortbestellungen) binnen 10 Kalendertagen entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware konkludent an den Käufer erklärt werden.
(4) Angebot und Annahme gem. Ziffer 2 Absätze (2) und (3) dieser AGB können auch über vom Verkäufer und Käufer gemeinsam genutzter Systeme, über einen B2B-Händler-Onlineshop oder mittels elektronischer Verfahren bzw. automatisierter Datenübermittlungen (z.B. EDI) abgegeben bzw. erklärt werden.
(5) An allen Abbildungen, Zeichnungen, Artikelfotos, Kollektions- und Artikelbeschreibungen oder Artikeltexten, Bewegtbildern sowie ähnlichen Dokumenten oder Unterlagen behält sich der Verkäufer seine Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit einer Einwilligung des Verkäufers in Textform an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob der Verkäufer diese als vertraulich gekennzeichnet hat oder nicht. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an den Verkäufer zurückzugeben und etwaige Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
(6) Die Wort- und Bildmarke ‚Sioux‘ darf vom Käufer nur für die Bewerbung von Sioux-Ware verwendet werden. Dies gilt auch für die den Einsatz der Marke als Online-Keyword (z.B. bei Google oder Bing Ads)
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers, und zwar ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaig anfallender Verpackungskosten, bei Exportlieferungen etwaig anfallendem Zoll sowie Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben. Die anfallende Umsatzsteuer wird der Verkäufer in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
(2) Bei Herrenschuhen ab der UK-Größe 13 und Damenschuhen ab der UK-Größe 9 kann der Verkäufer vom Käufer einen angemessenen Übergrößenzuschlag pro Paar verlangen. Der aktuell geltende Übergrößenzuschlag wird auf der jeweiligen Auftragsbestätigung ausgewiesen.
(3) Der Kaufpreis ist 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und netto ohne Abzüge zu zahlen, bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum kann der Kunde ein Skonto von 3,00% in Abzug bringen, sofern nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann (Datum des Zahlungseingangs beim Verkäufer).
(4) Mit Ablauf der unter Ziffer 3 Absatz (3) dieser AGB bestimmten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Verkäufers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer steht ein Aufrechnungsrecht nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. Ziffer 7 Absatz (2) Satz 5 dieser AGB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit oder Vermögensverfall des Käufers gefährdet ist, oder ist es dem Verkäufer nicht möglich, das Delkredererisiko des Kunden durch eine Zusage eines Dritten (z.B. durch einen Einkaufsverband, eine Warenkreditversicherung oder durch eine inländische Bank) abzusichern, so ist der Verkäufer berechtigt, eine Vorkasseleistung vom Käufer zu verlangen bzw. wenn dies nicht möglich ist, so ist er nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
(7) Der Verkäufer kann zum Zwecke des Factorings oder des Inkassos bestehende und zukünftige Forderungen gegen den Käufer uneingeschränkt abtreten.
4. Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Lieferungen erfolgen ab dem Logistik-Zentrum des Verkäufers (nachfolgend „Sioux-Logistikzentrum“), dieses befindet sich zurzeit in:
D-31224 Peine, Lehmkuhlenweg 86.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Fixgeschäfte sind bei Erstaufträgen ausgeschlossen.
(4) Der Eintritt des Lieferverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist. In jedem Fall bedarf es für den Verzugseintritt einer Mahnung in Textform durch den Käufer, soweit kein Fixgeschäft vereinbart ist.
(5) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, insbesondere aufgrund von pandemiebedingter staatlicher Maßnahmen in Deutschland oder am Sitz des Lieferwerkes, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers) verursacht worden sind, die der Verkäufer oder die Zulieferer des Verkäufers (im Falle nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung des Verkäufers) nicht zu vertreten haben.
(6) Sofern Ereignisse gemäß der Ziffer 4 Absatz (5) dieser AGB dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(7) Bei Ereignissen gemäß Ziffer 4 Absatz (5) dieser AGB, die nur von vorübergehender Dauer sind, verlängern sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist für den Produktions- oder Auslieferungsanlauf.
(8) Ist ein Lieferverzug eingetreten, so hat der Verkäufer eine Nachlieferfrist von 31 Tagen.
(9) Nach Ablauf der Nachlieferfrist kann der Käufer durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer in Textform vom Kaufvertrag zurücktreten.
(10) Im Falle des Vorliegens von Unmöglichkeit der Lieferung oder bei nicht nur vorübergehenden Lieferverzögerungen gemäß Ziffer 4 Absatz (5) dieser AGB kann der Verkäufer durch Erklärung gegenüber dem Käufer in Textform vom Kaufvertrag zurücktreten.
(11) Im Falle eines Rücktritts sind Schadenersatzansprüche gegen die jeweils andere Partei ausgeschlossen.
(12) Liefertermine verlängern sich unbeschadet der Rechte des Verkäufers aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommt, z.B. im Falle einer vereinbarten Übersendung von Versandetiketten, Vorauskassezahlung oder einer Abholung durch den Käufer.
(13) Im Falle einer Spätlieferung durch den Verkäufer gilt Ziffer 5 Absatz (11) dieser AGB entsprechend.
5. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Mindermengen, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen des Verkäufers ist das Sioux-Logistikzentrum.
(2) Die Lieferung der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers ab dem Sioux-Logistikzentrum.
(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten, erfolgt die Lieferung für den ersten Auslieferungsversuch innerhalb Deutschlands frei Bordsteinkante mittels der für den Verkäufer günstigsten Art. Lieferungen außerhalb Deutschlands erfolgen unfrei.
(4) Der Verkäufer kann bei jeder Bestellung unter drei Paar vom Käufer einen angemessenen Zuschlag pro Paket (nachfolgend „Mindermengenzuschlag“) verlangen. Der jeweils aktuell geltende Mindermengenzuschlag wird auf der jeweiligen Auftragsbestätigung ausgewiesen.
(5) Der Käufer trägt stets die Mehrkosten für besondere Wünsche, z. B. für eine Transportversicherung, Versand per Eilboten, Express oder sonstige vom Üblichen abweichende Versendungsart, Auszeichnung oder Sonderkommissionierung.
(6) Der Verkäufer bestimmt über die Verpackung nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen. Standardverpackungen des Verkäufers werden nicht gesondert in Rechnung gestellt. In allen anderen Fällen hat der Käufer die Kosten der Verpackung zu tragen. Kosten der Entsorgung von Verpackungen sind stets vom Käufer zu tragen.
(7) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist
- dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche erhebliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit)
(8) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(9) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich Lieferung des Verkäufers aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Verkäufer eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der zu lagernden Waren im Falle der endgültigen Nichtabnahme, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Verkäufers. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, hat der Verkäufer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt der Verkäufer die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag (Verwertungsfall) dar. Pfändet der Verkäufer die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den dem Verkäufer vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(2) Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an den Verkäufer zu bewirken, als noch Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer bestehen.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, dabei hat der Verkäufer das Recht, die freizugebenden Sicherheiten auszuwählen.
7. Gewährleistung
(1) Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Verkäufer, unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Verkäufer trägt im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weiter gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder in Fällen des § 478 BGB. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Pflichten aus Ziffer 8 (4) u. (5) dieser AGB bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Verkäufer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Der Verkäufer ist darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von Seiten des Verkäufers auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5) Die Verpflichtung gem. Ziffer 8 (4) dieser AGB ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von dem Verkäufer herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
8. Haftung
(1) Der Verkäufer haftet unabhängig von den vorstehend unter Ziffer 8 dieser AGB genannten und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers, dessen gesetzlichen Vertretern oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit der Verkäufer, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet der Verkäufer auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(2) Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die er durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(3) Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers gemäß Ziffer 4 dieser AGB. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(4) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn der Verkäufer, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, oder wenn der Verkäufer, dessen gesetzliche Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn die einfachen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die Schadensersatzansprüche des Käufers die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung oder dem aus dem Vertragsverhältnis oder seiner Beendigung ergebenden Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nach Wahl des Verkäufers Walheim (Deutschland) oder der Sitz des Käufers.
(3) Die Regelung der Ziffer 9 Absatz (2) dieser AGB soll unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann gelten, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder seinen Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder ins Ausland verlegt, ferner im Falle dessen, dass sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind oder Ansprüche des Verkäufers im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
(4) Der Verkäufer hat unbeschadet der Ziffer 9 Absätze (2)-(3) dieser AGB das Recht, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.
(5) Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von Ziffer 9 Absätze (2)-(4)dieser AGB unberührt.